Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Pinx AG (im Folgenden «die Agentur») und ihren Kunden (im Folgenden «die Kunden», gemeinsam «die Parteien»), sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

 

2. Offerte und Vertragsschluss

2.1 Erstellung der Offerte

Die Agentur erstellt für ihre Kunden Offerten aufgrund von Anfragen. Diese enthalten Angaben zur Zielsetzung des Projekts, der Beschreibung der angebotenen Leistungen, dem vorgesehenen Nutzungszweck und der Nutzungsdauer, dem benötigten Zeitrahmen und den zu erwartenden Kosten.

Die in der Offerte genannten Kosten und der Zeitrahmen sind jedoch nur Annäherungswerte, es sei denn, sie wurden als verbindlich zugesichert. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung (vor oder während der Projektausführung sowie unerwartete Schwierigkeiten bei der Ausführung) können zu Veränderungen der Kosten und des Zeitrahmens führen.

Die erste Offerte ist kostenlos und gilt als Richtofferte. Die Agentur ist für 30 Tage an die Offerte gebunden. Die Offerte umfasst nur die darin ausdrücklich aufgeführten Leistungen. Änderungen oder Ergänzungen können zu Veränderungen der Kosten und des Zeitrahmens führen.

Leistungen Dritter sind normalerweise nicht in der Offerte enthalten und werden separat angeboten. Die Offerte kann jedoch angeben, welche Leistungen von Dritten für eine erfolgreiche Projektausführung notwendig sind.

2.2 Abschluss des Vertrags

Die Offerte kann als Vertragsdokument fungieren und wird mit der Zustimmung beider Parteien zum Vertrag zwischen der Agentur und ihren Kunden.

 

3. Pflichten der Vertragsparteien

3.1 Pflichten der Agentur

Die Agentur wird ihre Leistungen mit angemessener Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erbringen. Sie wird sich bemühen, den vereinbarten Zeitplan einzuhalten und ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrags Hilfspersonen und Dritte hinzuzuziehen.

3.2 Pflichten der Kunden

Es ist die Pflicht des Kunden, alle Informationen, die zur Erbringung der Leistungen erforderlich sind, der Agentur zur Verfügung zu stellen. Der Kunde muss auch alle Daten, Materialien und gegebenenfalls erforderliche Infrastruktur rechtzeitig und kostenlos bereitstellen.

Um die Projektausführung fristgerecht abzuschliessen, ist die Agentur auf rechtzeitige Entscheidungen seitens des Kunden angewiesen. Dazu gehören insbesondere die rechtzeitige Freigabe und Überprüfung von (Teil-)Ergebnissen sowie die fristgerechte Erteilung von Genehmigungen und anderen Schritten im jeweiligen Projekt.

 

4. Leistungsumfang und Leistungsänderungen

4.1 Leistungsumfang

Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den im Vertrag festgelegten Vertragsleistungen. Jegliche Vereinbarungen, die über den ursprünglichen Vertragstext hinausgehen, werden als Änderungen der Leistungen betrachtet.

4.2 Leistungsumfang

Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen gelten als Änderungen der Leistungen. Solche Änderungen können Mehrkosten verursachen.

Kundenanfragen für geringfügige Änderungen der Leistungen werden nach Aufwand berechnet, wobei die Agentur eine Schätzung der Mehrkosten abgeben kann. Wenn Kunden sonstige Änderungen an den Leistungen wünschen, die über den ursprünglichen Vertrag hinausgehen, wird die Agentur ein neues Angebot für zusätzliche Leistungen erstellen.

Autorkorrekturen beinhalten Leistungen, die von Kunden verursacht werden und Mehraufwand für die Agentur bedeuten, wie z.B. die Lieferung von falschen oder unvollständigen Daten. Autorkorrekturen gelten als Änderungen der Leistungen und werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Kunden erteilen ihre Einwilligung zu Autorkorrekturen durch die Zustimmung zu diesen AGB.

 

5. Termine

Die im Vertrag genannten Termine sind in der Regel als Richtwerte anzusehen, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich als verbindlich zugesichert. Wenn es sich um Projekte mit adaptiver oder agiler Vorgehensweise handelt, ist die Terminplanung einschliesslich des Zeitrahmens nur eine ungefähre zeitliche Zielsetzung.

 

6. Abnahme und Abnahmeverfahren

6.1 Lieferung und Allgemeines

Bei Verträgen mit Werkvertragscharakter ist die Agentur für die Lieferung der vereinbarten Leistung (im Folgenden das «Werk») verantwortlich und übergibt es an den Kunden. Es ist auch möglich, das Werk schrittweise (im Folgenden «Teillieferungen») zu liefern, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Der Kunde ist für die Überprüfung und Meldung von eventuellen Mängeln verantwortlich.

6.2 Überprüfung und Beanstandung

Der Kunde muss das gelieferte Werk – einschliesslich Teillieferungen – unverzüglich prüfen und etwaige Mängel unverzüglich beanstanden. Versteckte Mängel müssen bei Teillieferungen spätestens innerhalb von drei Tagen nach Entdeckung und bei Lieferung des gesamten Werks spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Entdeckung des Mangels beanstandet werden.

Alle Mängelrügen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Ohne entsprechende Mängelrüge wird das gelieferte Werk oder der gelieferte Teil des Werks als akzeptiert angesehen.

 

7. Gewährleistung und Haftung

Die Agentur verpflichtet sich, die vereinbarte Leistung oder das Werk gemäss den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen. Eine Gewährleistung für mündlich zugesicherte Eigenschaften besteht nicht. Die Agentur haftet nicht für Leistungen von Dritten, die diese in selbstständiger Position erbringen.

Kunden müssen Abweichungen von den vereinbarten Leistungen sowie Mängel innerhalb der in Abschnitt 6.2 genannten Fristen und in der dafür vorgesehenen Form rügen. Wenn eine solche Rüge nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, gilt die Leistung oder das Werk als akzeptiert.

Bei berechtigten Mängelrügen haben Kunden Anspruch auf Nachbesserung, die die Agentur innerhalb angemessener Zeit und auf eigene Kosten vornehmen wird.

Minderung und Wandlung sind ausgeschlossen. Insbesondere ist die Wandlung ausgeschlossen, wenn Teillieferungen erfolgt sind und von Kunden akzeptiert wurden.

Jegliche weitergehenden Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

8. Vergütung

8.1 Vergütung zum Fixpreis

Wenn ein Fixpreis vereinbart wurde, wird die Bezahlung gemäss den vertraglichen Bedingungen geleistet. Angegebene Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Nicht im Fixpreis enthalten sind die Leistungen, die gemäss Abschnitt 4.1 ausgeschlossen sind. Diese werden separat in Rechnung gestellt.

Leistungsänderungen gemäss Abschnitt 4.2 sind ebenfalls nicht im Fixpreis enthalten. In diesem Fall gilt das Verfahren, das in Abschnitt 4.2 vorgesehen ist.

8.2 Bezahlung nach Aufwand

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Bezahlung nach Aufwand.

8.3 Spesen

Materialkosten, Reisekosten und andere Spesen werden den Kunden in Höhe entsprechend der tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.

8.4 Hosting und DNS Einträge

Die Kosten für Hosting, DNS-Einträge und SSL-Zertifikate sind im Voraus zu bezahlen. Die Rechnungen sind nach 30 Tagen fällig. Kunden müssen alle Kündigungen der Dienste spätestens 30 Tage vor der automatischen Erneuerung schriftlich an [email protected] senden. Andernfalls werden die Kosten für ein weiteres Jahr in Rechnung gestellt.

 

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Allgemeines

Die Rechnung wird spätestens nach Erbringung der vereinbarten Leistung ausgestellt und ist innerhalb von 30 Tagen netto zu begleichen, es sei denn, die Agentur sieht eine andere Frist vor.

Bei Vertragsabschluss (siehe Punkt 2.2) und Lieferung (siehe Punkt 6.1) kann die Agentur jeweils ein Drittel des Angebotsbetrags in Rechnung stellen. Die Schlussrechnung wird danach ausgestellt, und die Zahlungsfrist beträgt auch hier 30 Tage netto.

9.2 Auftragsreduzierung oder Rücktritt vom Vertrag

Wenn ein Kunde vom Vertrag zurücktritt, muss er die Agentur vollständig entschädigen, einschliesslich des entgangenen Gewinns oder des positiven Vertragsinteresses. Wenn ein Kunde einen Auftrag reduziert, hat die Agentur Anspruch auf mindestens die Vergütung, die bis zur Ankündigung der Reduktion geschuldet wird, einschliesslich des anteiligen Gewinns. Wenn die Agentur spezielle Kapazitäten für den Auftrag bereitgestellt hat oder die für den Auftrag reservierten Kapazitäten nicht anderweitig eingesetzt werden können, muss der betreffende Kunde auch die diesbezüglichen Kosten, einschliesslich des darauf entfallenden anteiligen Gewinns, erstatten. Wenn die Leistung seitens der Agentur zum Zeitpunkt der Ankündigung der Reduktion bereits vollständig erbracht wurde, ist die volle Vergütung fällig.

9.3 Ausschluss der Verrechnung

Kunden dürfen Ansprüche ihrerseits nicht mit Forderungen der Agentur verrechnen.

 

10. Verzug

10.1 Verzug der Agentur

Das Nichteinhalten des vorgesehenen Zeitrahmens führt nicht zwangsläufig zum Verzug der Agentur. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, Kunden über Verzögerungen zu informieren. Wenn der vorgesehene Zeitrahmen aus Gründen, die auf Seiten des Kunden liegen, nicht eingehalten werden kann, gelten die Bedingungen in Abschnitt 10.2.

Wenn die Agentur nicht grob fahrlässig handelt, haftet sie nicht für Verzögerungsschäden. Eine falsche Einschätzung technischer oder anderer Probleme (und die daraus resultierende längere Lösungsdauer) gilt nicht als grob fahrlässig.

10.2 Verzug des Kunden

Kunden geraten automatisch in Verzug, wenn die Zahlungsfristen gemäss Abschnitt 9.1 ablaufen, ohne dass eine Zahlungserinnerung notwendig ist. In diesem Fall hat die Agentur das Recht, die Arbeit zu unterbrechen. Vereinbarte Termine verfallen dann. Kunden haften für Mehrkosten.

Wenn der vorgesehene Zeitplan aufgrund von Gründen, die auf Seiten des Kunden liegen, nicht eingehalten werden kann – wie beispielsweise bei Verletzung der Pflichten gemäss Abschnitt 3.2 – haften die Kunden für Mehrkosten, die der Agentur entstehen.

 

11. Immaterialgüterrecht

11.1 Urheberrecht

Das Urheberrecht für schöpferische Werke – Ideen, Strategien, grafische Arbeiten, Konzepte, Bilder, Animationen, Tondokumente, Datenbanken, Programme etc. in Papier- oder elektronischer Form – verbleibt grundsätzlich bei der Agentur.

11.2 Nutzungsrecht

Die Nutzungsrechte am Endergebnis gehen mit der vollumfänglichen Bezahlung der erbrachten Leistungen auf den Kunden über. Die Nutzungsrechte umfassen das Recht, die Werke und sonstigen Leistungen örtlich, sachlich und zeitlich unbeschränkt, zu jeglichen Zwecken zu nutzen.

Falls mehrere Varianten ausgearbeitet wurden, verbleiben sämtliche Rechte an den Varianten und Entwürfen vollumfänglich bei der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese zu nutzen oder weiterzugeben.

Unter bestimmten Umständen, wie beispielsweise der Verwendung von Material von Dritten, für das die Agentur nicht über alle notwendigen Rechte verfügt (z.B. bei Bildern aus einer Bilddatenbank), kann es sein, dass ein umfassendes Nutzungsrecht nicht möglich ist. In diesem Fall kann lediglich eine Unterlizenz vergeben werden, die sich nach den Lizenzbestimmungen des ursprünglichen Rechteinhabers richtet.

 

12. Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen wie Geschäftsvorkommnisse, Kunden, Projekte und Verfahren, die sie im Rahmen ihrer Zusammenarbeit voneinander erfahren, geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit bestehen. Die Tatsache der Zusammenarbeit selbst ist jedoch nicht vertraulich.

Die Agentur darf ihre Arbeit für Kunden zu Werbezwecken erwähnen und die von ihr entwickelten Kommunikationsmittel in eigenen Werbemitteln abbilden oder beschreiben. Darüberhinaus darf sie die Werke bei nationalen und internationalen Wettbewerben einreichen.

 

13. Datenschutz und -sicherheit

Die Parteien müssen sich an das Schweizer Datenschutzrecht und andere anwendbare Datenschutzgesetze halten. Sie müssen wirtschaftlich zumutbare sowie technisch und organisatorisch angemessene Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die im Rahmen des Vertrags anfallenden Daten vor unbefugtem Zugriff durch Dritte geschützt sind.

 

14. Forderungsabtretung

Die Agentur hat das Recht, ihre Forderungen gegenüber ihren Kunden an Dritte abzutreten oder Dritte mit der Durchführung von Inkasso und Vollstreckung zu beauftragen.

 

15. Abschliessende Bestimmungen

15.1 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam und/oder unvollständig sein oder werden, so tritt anstelle der unwirksamen und/oder unvollständigen Bestimmung eine, in ihrer Wirksamkeit der unwirksamen und/oder unvollständigen Bestimmung am nächsten kommende, rechtsgültige Regelung. Die Unwirksamkeit und/oder Unvollständigkeit einer Bestimmung lässt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt.

15.2 Geltung anderer AGB

Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kunden finden keine Anwendung und werden ausdrücklich ausgeschlossen. Es gelten ausschliesslich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen den Parteien.

15.3 Gerichtsstand

Das schweizerische Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG), findet Anwendung auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien. Der ausschliessliche Gerichtsstand liegt am Sitz der Agentur.

Bottighofen, 01.01.2023